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Ungeziefer am Urlaubsort

Warum eine einzelne Ratte im Zimmer keinen Reisemangel darstellt

Ratten gehören am Urlaubsort definitiv nicht ins Hotelzimmer. Doch eine einzelne Ratte, die sich abends bei offener Terrassentür in den Raum eines Hotels auf Mallorca verirrt, berechtigt nicht zur Reisepreisminderung aufgrund eines Reisemangels, urteilt das Amtsgericht Köln.

Das Gericht führt aus, dass ein Reisemangel nur dann gegeben ist, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt. Zwar müsse die Unterkunft frei von Ungeziefer sein, stellt das Gericht fest, doch Reisenden müssen auch als Folge des Massentourismus  stets damit rechnen, dass sich, unabhängig vom Urlaubsort, Ratten in der Nähe des Hotels aufhalten. Das subjektive Unwohlsein des Reisenden, weil eine Ratte in sein Zimmer eindrang, stellt damit keinen objektiv begründbaren Reisemangel dar, zumal eine von außen eingedrungene Ratte kein Indiz für ein Rattenproblem des Hotels sei.  AG Köln, Urteil vom 7.9.2015 – 142 C 78/15