Saunaaufguss darf nicht in Hände von Gästen geraten
Ein Hotelinhaber haftet für Schäden aus einem Unfall, die durch einen frei zugänglichen Saunaaufguss entstanden sind und bei dem sich ein Gast Verbrennungen zugezogen hat, teilt Rechtsanwältin Ruth Hauschild aus Neuwied mit.
Ein Hotelgast wollte sich in der Sauna eines Hotels entspannen und einen Saunaaufguss machen. In der Sauna selbst war der Holzeimer, in dem üblicher Weise das Saunaaufgussgemisch, bestehend aus dem Saunaaufgusskonzentrat und Wasser, gereicht wurde, fast leer. Jedenfalls reichte die Menge dem Gast nicht mehr, um einen Saunaaufguss zu machen. Im Vorraum der Sauna befand sich jedoch ein Regal, auf dem neben Handtüchern auch zwei Flaschen mit Saunaaufguss waren, die für die Gäste jedoch frei zugänglich waren. Auf der Flasche standen Sicherheitshinweise und Anleitungen, wie das Konzentrat zu nutzen ist. Der Saunagast ist jedoch hingegangen und hat das Konzentrat unverdünnt auf den heißen Saunaofen gegossen. Sofort entzündeten sich durch Verpuffung die ätherischen Öle, so dass es zu einer Stichflamme kam. Diese verursachte Brandverletzungen. Der Hotelgast verlangte alsdann von dem Hotel Schmerzensgeld und Schadenersatz aufgrund des Brandunfalls.
Das Landgericht hat zunächst die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Hotelgast jedoch überwiegend Recht bekommen. So hat das zu entscheidende Gericht (OLG Namburg, Urteil vom 25.04.2007 – 6 U 191/06 -) entschieden, dass ein Hotelinhaber den Saunabetrieb so zu organisieren hat, dass das Saunaaufgusskonzentrat für Saunabenutzer nicht frei zugänglich ist. Es hat jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 Prozent wegen der Verwendung des unverdünnten Saunaaufgusskonzentrates ausgesprochen, da der Gast wusste, dass der zur Verfügung gestellte Holzeimer verdünnten Saunaaufguss enthält. Zudem hat der Gast die Warnhinweise auf dem Saunakonzentrat missachtet und hätte diese auch erkennen können. Zu Lasten des Hotelinhabers geht jedoch, dass ihm hätte bewusst sein müssen, dass insbesondere unerfahrene Saunagäste zu einer Selbstbedienung an dem Konzentrat geradezu animiert würden und sich dadurch in erhebliche Gefahr bringen.
Fazit: Auch bei Erwachsenen sind Gefahrenquellen zu vermeiden und Saunaaufgusskonzentrate trotz Warnhinweise unter Verschluss zu halten und nur autorisiertem Personal zugänglich zu machen, empfiehlt die Juristin Ruth Hauschild.